Verfahren A-Z

Verwaltungsdienste im Überblick

Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

Der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hoch-/Niederfrequenz, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss angezeigt werden.

Hierzu gehören unter anderem:

- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,

- Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,

- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios oder Anlagen zur Magnetfeldstimulation, zum Beispiel Magnetfeldmatten,

- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel zur Hirnstimulation zur Leistungssteigerung,

- Ultraschallgeräte, zum Beispiel für Ultraschall-Babykinos oder zur Fettreduktion und

- Magnetresonanztomographen, zum Beispiel zu Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung.

 

Anlagen für medizinische Zwecke müssen nicht angezeigt werden.

Voraussetzungen

Personen, die die Anlage(n) anwenden, müssen seit dem 31.12.2022 über die entsprechende Fachkunde verfügen.

Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Zuständigkeit

Das für den Betrieb beziehungsweise das Studio zuständige Landratsamt beziehungsweise bei einem Stadtkreis das zuständige Bürgermeisteramt

Ablauf

Reichen Sie die Anzeige entweder über den Onlineantrag oder das Formular ein.

Fristen

Der Betreiber einer Anlage hat diese spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Nachweis über die entsprechende Fachkunde ist der Anzeige seit dem 31.12.2022 beizulegen.

Erforderliche Unterlagen

- Daten der Anlage

- Fachkundenachweis der anwendenden Person bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Ausnahmetatbestände der NiSV (Paragraph 7 Absatz 2 oder Anlage 3 Teil A Nummer 3) erfüllt sind

- Für Ärzte: Approbation sowie ein Nachweis über entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

§ 3 NiSV (Allgemeine Anforderungen an den Betrieb)

§ 4 NiSV (Fachkunde)

Vertiefende Informationen

Internetseiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

https://www.bmuv.de/WS5565

Bezugsort

Ort, an dem die Geräte tatsächlich stehen. Dies kann auch abweichend vom Hauptsitz sein.

Freigabevermerk

09.05.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg