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Verwaltungsdienste im Überblick

Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen

Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf  ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin,
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
  • Pflegefachmann und Pflegefachfrau
  • Hebamme und Entbindungspfleger

Wenn Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Erlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird. 

Wenn Sie als Staatsangehörige/r der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.

Voraussetzungen

  • Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
  • Persönliche Qualifikation:
    • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Gesundheitliche Eignung
    • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen

Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.

Zuständigkeit

Landesgesundheitsamt beim Regierungspräsidium Stuttgart

Ablauf

Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.

Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.

Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Hinweis: Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2024 erfolgt die Anerkennnung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikation im Bereich der Pflege in Baden-Württemberg weiterhin auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes.

Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe)

Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (z. B. der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde.

Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbe-scheinigung)
  • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
  • Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.)
  • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
  • Glaubhaftmachung, dass Sie die Berufsausübung in Baden-Württemberg anstreben. Legen Sie dazu bitte geeignete Unterlagen vor, z. B. Einstellungszusage, Arbeitsvertrag oder Interessensbekundung eines möglichen Arbeitgebers in Baden Württemberg.
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
  • Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)

Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern:

  • Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland und dem Ausbildungsland
  • Aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Kosten

EUR 350,00

Rechtsgrundlage

Vertiefende Informationen

Bearbeitungsdauer

  • Reguläres Anerkennungsverfahren: Maximal vier Monate
  • Automatisches Anerkennungsverfahren: Maximal drei Monate

Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.07.2020 freigegeben.