Verfahren A-Z

Verwaltungsdienste im Überblick

Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen

Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.

Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.

Voraussetzungen

Eine Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jeder Person zu Informationszwecken gestattet.

Eine Einsichtnahme brauchen Sie nicht begründen.

Zuständigkeit

  • für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
  • für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder: das Gemeinsame Registerportal der Länder

Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.

Ablauf

Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.

Für reine Recherchen brauchen Sie sich nicht registrieren.
Wenn Sie kostenpflichtige Angebote wahrnehmen, müssen Sie sich registrieren. 

Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • für die Recherche über das Gemeinsame Registerportal der Länder: keine
  • für den Abruf von Unterlagen: Es können Kosten anfallen. Darauf werden Sie jeweils gesondert hingewiesen.

Rechtsgrundlage

Vertiefende Informationen

Gemeinsames Registerportal der Länder

Freigabevermerk

Stand: 17.09.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg