Frauenhäuser - Förderung beantragen
In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.
Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der Maßnahmen für Prävention, Krisenintervention und Nachsorge sowie Förderung der Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.
Voraussetzungen
Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.
Ablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
- Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
- Maßnahmen der Prävention, Krisenintervention und Nachsorge oder/und
- Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
- Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
- Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (siehe unten) hoch.
- Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
- Sie erhalten eine automatisch generierte Sendebestätigung.
- Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie den Zuwendungsbescheid sowie Formulare für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch per E-Mail versendet oder an Ihr service-bw-Postfach zugestellt.
- Anschließend können Sie die Mittelanforderung (Auszahlung des Förderbetrages) ganz oder in Teilbeträgen per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium direkt beantragen und erhalten die Überweisung.
- Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres unterschrieben per E-Mail vorzulegen.
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Fristen
bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)
Erforderliche Unterlagen
Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos).
Kosten
keine
Sonstiges
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium
Rechtsgrundlage
VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser vom 16. April 2024
Freigabevermerk
10.06.2024 Regierungspräsidium Freiburg