Förderung von Ladeinfrastruktur für E-Taxis beantragen
In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoffemissionen. Das Land Baden-Württemberg versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.
Das Können Sie finanzieren:
Gefördert werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische E-Taxis , -Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG).
Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen.
Voraussetzungen
- Gefördert werden juristische und natürliche Personen mit Sitz in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für E-Taxis gewährleisten können. Private bzw. betriebliche Ladestationen sind nicht förderfähig. Die Ladepunkte müssen grundsätzlich öffentlich mit E-Taxis nutzbar sein.
- Die technischen Mindeststandards in Bezug auf die Ladestecker richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
- Eine Zugänglichkeit rund um die Uhr (24/7) für E-Taxis muss garantiert werden.
- Es muss Strom aus erneuerbaren Energien verwendet werden.
- Die Ladeinfrastruktur muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens 6 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein.
- Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen.
- Stell- bzw. Ladeplätze an der Ladestation müssen als taxiexklusiv ausgewiesen sein.
- Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication) wird empfohlen.
- Die Remotefähigkeit des Ladepunktes ist sicherzustellen.
- Die maximale Ladeleistung der Ladestation muss abwärtskompatibel sein.
- Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.
- Die Ladestation muss mess- und eichrechtskonform betrieben werden.
- Die Ladestation muss nach dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz betrieben werden.
- Die Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, einfache Zugänglichkeit (Authentifizierung und Abrechnung) und Preistransparenz sind zu gewährleisten.
Zuständigkeit
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Ablauf
Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen.
Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen und Anträge finden Sie auf der Homepage der Landesbank Baden-Württemberg;
Kosten
Keine
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
08.01.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg